Feuerwehr

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Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren Moosinning und Eichenried

Wussten Sie schon, dass für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren Moosinning und Eichenried Kostenersatz verlangt wird.

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes in Verbindung mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Moosinning muß die Gemeinde Moosinning Ersatz der entstandenen Kosten und Aufwendungen für Einsätze oder sonstiger Leistungen ihrer Feuerwehren verlangen. Auf Aufwendungs- und Kostenersatz wird jedoch verzichtet, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Ausgenommen von der Ersatzpflicht sind

  • Einsätze im abwehrenden Brandschutz
  • sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,

  • wer die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
  • wer Halter eines Fahrzeugs ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war,
  • wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,
  • wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Aus gegebenem Anlass möchten darauf hinweisen, dass es sich bei den Feuerwehren Moosinning und Eichenried um Freiwillige Feuerwehren handelt, d. h., dass alle Mitglieder ehrenamtlich tätig sind.