Europawahl 2024
Am 09.Juni 2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigt sind nach § 6 Abs. 1 EuWG alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten (09.03.2024)
- in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG - infolge Richterspruchs - vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht von sog. „Auslandsdeutschen“ bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG).
Unter den gleichen Grundvoraussetzungen wie Deutsche sind auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wahlberechtigt, sofern sie nicht nach § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 2 EuWG).
Ebenso wie Deutsche, die im EU-Ausland leben, müssen sie sich jedoch entscheiden, ob sie im Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes an der Wahl teilnehmen wollen, da das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden darf.
Zur Aufnahme in ein Wählerverzeichnis müssen Deutsche im Ausland rechtzeitig (spätestens jedoch bis zum 19. Mai 2024) einen schriftlichen Antrag stellen.
Auch für Unionsbürger, die seit der Europawahl 1999 noch in keinem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, ist ein entsprechender Antrag notwendig. Nähere Informationen sowie die jeweiligen Antragsformulare sind im Internetangebot der Bundeswahlleiterin erhältlich.
Antrag für im Ausland lebende Deutsche