Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Grundsteuer

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B auf 400 v.H. ab dem Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Alle Grundsteuerpflichtigen erhalten neue Grundsteuerbescheide für 2024.
Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die Beträge abgebucht, wenn nicht, bitten wir darauf zu achten, dass die neuen Beträge überwiesen werden.

Gewerbesteuer

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die Hebesätze für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. ab dem Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Alle Gewerbesteuerpflichtigen erhalten neue Gewerbesteuerbescheide für Vorauszahlungen ab 2024.
Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die Beträge abgebucht, wenn nicht, bitten wir darauf zu achten, dass die neuen Beträge überwiesen werden.

Steuern, Gebühren, Beiträge

Am 15. Februar, Mai, August und November sind bei der Gemeindekasse Moosinning zur Zahlung fällig:

  • Grundsteuer
    (Sonderfälligkeit Jahressteuer: 01.07.)
  • Gewerbesteuer Vorauszahlungen

Am 15. Mai sind bei der Gemeindekasse Moosinning zur Zahlung fällig:

  • Hundesteuer (s.u.)

Wer nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt wird gebeten, die fälligen Beträge rechtzeitig zu überweisen oder bei der Gemeindekasse bar einzuzahlen. Hierbei ist es dringend erforderlich, Ihre Finanzadresse (FAD) anzugeben, damit die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid der Gemeinde. Gerne teilen wir Ihnen Ihre Finanzadresse auch telefonisch mit: 08123 9302-0

Wussten Sie eigentlich, dass die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für Steuern jeden weiteren Verwaltungsaufwand vermeidet und für Sie mit keinerlei Risiko verbunden ist? Es wird immer genau zur Fälligkeit nur der Betrag abgebucht, den Sie auch wirklich zu zahlen haben und Sie können Ihr SEPA-Mandat jederzeit widerrufen.

Hebesätze

Grundsteuer A und B

400

Gewerbesteuer

380

Hundesteuer

Was jeder Hundehalter wissen sollte!

  1. Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer, d. h., auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, muss die Steuer in voller Höhe entrichtet werden. Der Steuertatbestand muss jedoch mindestens an drei aufeinanderfolgenden Monaten des Kalenderjahres erfüllt sein.
  2. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
  3. Die Hundesteuer beträgt für den 1. Hund 50,00 EURO, für den 2. Hund 125,00 EURO und ab dem 3. Hund 250,00 EURO. Für Kampfhunde beträgt die Steuer 800,00 EURO.
  4. Die Hundesteuer ist am 15.05. jeden Jahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
  5. Anzeigepflichten: Wer einen Hund in der Gemeinde Moosinning hält, muss ihn unverzüglich, sofern das noch nicht geschehen ist, bei der Gemeindeverwaltung - Steueramt anmelden. Eine Abmeldung des Hundes ist unverzüglich beim Steueramt vorzunehmen, wenn der Hund verstorben, veräußert, abhandengekommen oder weggezogen ist.
  6. Als Nachweis der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die der angemeldete Hund ständig zu tragen hat. Wird der Hund abgemeldet, ist die Hundesteuermarke wieder an die Gemeindeverwaltung Moosinning zurückzugeben.