Rentenamt

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Die Gemeinde Moosinning bietet jeweils montags von 8:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten für die Rentenanträge an. Dies beinhaltet die Aufnahme von folgenden Anträgen:

  • Versichertenrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Hilfe bei Fragen zur Rente

Das Rentenamt ist in der Zeit vom 22. Mai bis 09. Juni nicht besetzt.

Ansprechpartner

Rentenberatungstermine: Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr.
Vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin bei Frau Huber.

 

Der Rentenversicherungsträger hält alle 2 Wochen im Landratsamt Erding einen Rentensprechtag ab. Die Terminvergabe erfolgt unter der zentralen Telefonnummer 0800-6789100 (Mo – Fr 8:30 Uhr – 12:00 Uhr)

Die Rentensprechtage finden üblicherweise im Hauptgebäude, Alois-Schießl-Platz 2, im kleinen Sitzungssaal (1. Stock) statt.

WICHTIG: Alle Anliegen können über das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 480 15 am Telefon besprochen werden. Kann das Anliegen vorab telefonisch nicht geklärt werden erfolgt eine persönliche Beratung ausschließlich mit Termin.

ACHTUNG: Bis auf weiteres sind persönliche Vorsprachen im Landratsamt Erding und den Außenstellen nur nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der 3G-Regel möglich. Bitte führen Sie zum 3G-Nachweis ein Ausweisdokument mit sich.
Bitte tragen Sie beim Betreten unserer Verwaltungsgebäude eine FFP2-Maske.
Verschieben Sie Ihren Termin bei uns, wenn Sie Krankheitssymptome bei sich feststellen.
Wägen Sie ab, welche Behördengänge zwingend notwendig sind, und wenden sich dann zur Terminvereinbarung per Email oder Telefon an die zuständige Fachstelle bzw. Ihre/n zuständigen Sachbearbeiter/in.
Vielen Dank!

Sie erreichen die Deutsche Rentenversicherung während der Corona-Zeit unkompliziert telefonisch und können auf diesem Wege Auskünfte und Beratungen erhalten. Eine telefonische Beratung ist bei der Deutsche Rentenversicherung am kostenfreien Service-Telefon unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 möglich.

Kann Ihr Anliegen nicht telefonisch geklärt werden, wird durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger geprüft, ob in Ausnahmefällen ein persönlicher Beratungstermin unter Beachtung der aktuellen Hygienevorgaben in einer regionalen Auskunfts- und Beratungsstelle mit Ihnen vereinbart werden kann.

Hier gelangen Sie zur Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) können unter bestimmten Voraussetzungen bis 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass dieses Einkommen der Rente angerechnet wird. Außerdem werden auf Erwerbsminderungsrenten keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angerechnet – es sei denn, der Rentenbezieher ist noch Landwirt im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Die Landwirtschaftliche Alterskasse zahlt Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe aus, soweit der Hinzuverdienst monatlich 450 EUR nicht übersteigt. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze bleibt unberücksichtigt. Das heißt, es können beispielsweise für zehn Monate 450 Euro und für zwei Monate jeweils bis zu 900 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gemindert wird. Dies entspricht einem jährlichen unschädlichen Hinzuverdienst von 6.300 Euro.

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten andere Hinzuverdienstgrenzen.

Weitere Informationen gibt es unter www.svlfg.de/renten-wegen-erwerbsminderung. Fragen zum Thema können per Mail an AK-Leistung(at)svlfg.de gerichtet werden.

SVLFG

Der vom Bundeskabinett am 19. Februar 2020 verabschiedete Gesetzentwurf sieht keine Einführung der Grundrente in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) vor. Nach dem Willen der Koalitionspartner sollen nur Versicherte der Die Grundrente ist nicht für Landwirte, andere Selbständige sowie Beamte, Richter und Soldaten, vorgesehen, welche nicht in der GRV versichert sind. Landwirte würden eine solche daher nur erhalten können, wenn sie neben ihrer Versicherung in der AdL mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten in der GRV zurückgelegt haben. Hierbei sollen laut Gesetzentwurf die Zeiten aus der AdL nicht berücksichtigt werden.
Grund hierfür ist, dass die AdL als Alterssicherung für Selbständige in der Landwirtschaft, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen eine besondere Sicherung darstellt, die im Gegensatz zur GRV nur zum Teil über Beiträge finanziert wird. Der Einheitsbeitrag in der AdL ist einkommensunabhängig. Einkommensschwächere Versicherte können zudem einen Beitragszuschuss erhalten. Jeder Monatsbeitrag hat - unabhängig von möglichen Beitragszuschüssen - in der AdL bei der Rentenberechnung die gleiche Wertigkeit. In der GRV hingegen richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts.
Das heißt, je mehr aufgrund des Verdienstes an Beiträgen gezahlt wird, desto höher fällt die spätere Rente aus. Die Renten derjenigen Arbeitnehmer, die mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der GRV vorweisen, aber nur eine geringe Rente erhalten, weil sie zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelts erzielt haben, sollen ab dem Jahr 2021 durch die Grundrente erhöht werden.
Nach dem Gesetzesentwurf werden neben der Grundrente auch Freibeträge beim Wohngeld, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der Sozialhilfe und bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt. Auch hierfür müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt worden sein. Hierbei sollen auch vergleichbare Zeiten, wie zum Beispiel Versicherungszeiten als Landwirt, berücksichtigt werden.
SVLFG

Das Sterbevierteljahr ist nichts anderes als eine Vorschusszahlung der Deutschen Rentenversicherung auf die zu erwartende Hinterbliebenenrente (Witwen-Witwerrente unter anderem). Sie wird als ungekürzte Rente aus einer laufenden Rente des Verstorbenen oder der zu erwartenden Rente des Verstorbenen an den berechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Und zwar für 3 Monate in voller Höhe. Sie ist der ungekürzte Teil der berechtigten Witwen-Witwerrente!

Beispiel
Bezog der verstorbene Ehegatte eine Rente in Höhe von 1500 € monatlich, so wird diese Rente für 3 Monate an den überlebenden Witwer oder überlebende Witwe gezahlt. Das Sterbevierteljahr wird aber nur einmal gezahlt und nicht an alle Familienangehörigen neben der anspruchsberechtigten Witwe oder Witwer ausgezahlt.

Das Sterbevierteljahr ist eine Hinterbliebenenrente: Der Antrag auf Witwenrente?
Zum allgemeinen Verständnis. Der Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente hat an sich nichts mit dem Sterbevierteljahr zu tun. Da für einige Versicherte finanziell nicht die Möglichkeit besteht, eine Beerdigung des Verstorbenen aus eigenen Mitteln zu stemmen, zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die 3 vollen Monatsrenten aus, damit „das Leben“ erst einmal weitergehen kann. Damit erfüllt das Sterbevierteljahr auch seine Unterhaltsersatzfunktion, welche mit dem Tode des Versicherten auf die Deutsche Rentenversicherung übergeht.

Die Vorschusszahlung wird bei dem Postrentendienst der Deutschen Post beantragt.
Sie können den Antrag für die Vorschusszahlung aber auch bei der Gemeinde Moosinning beantragen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter: 08123-9302-35 (Frau Huber) zur Verfügung

Wichtig!!! Hinterbliebene können innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Partners einen Antrag auf Vorschuss für die Witwen- oder Witwerrente stellen.