Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland

Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Ansprechpartner

Walter, Claudia

Leitung des Standesamtes

Frau Walter steht Ihnen montags, dienstags und donnerstags von 8.00-12.00 Uhr sowie am Donnerstag zusätzlich von 14.00-18.00 Uhr zur Verfügung.

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